Mittagsruhe in Minden wieder geschützt

Minden. Am kommenden Dienstag (29. März 2011) tritt die neue Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Minden in Kraft. Wesentliche Inhalte der ursprünglichen Verordnung aus dem Jahre 1995 sind in ihr erhalten geblieben. Gravierende Änderungen finden sich jedoch in den Bereichen Lärmschutz sowie Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Plätzen.

Die Mittagsruhe, die täglich für die Zeit von 13 bis 15 Uhr gilt, wurde im Rahmen der neuen Verordnung wieder eingeführt. So darf in der Mittagszeit kein Rasen mehr gemäht werden. Lediglich Handrasenmäher dürfen genutzt werden. Diese geänderten Lärmschutzregelungen gelten jedoch nicht für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe.

Außerdem erhält Kinderlärm in der neuen Verordnung einen besonderen Stellenwert. Er ist fortan auch in der Mittagszeit zu dulden. Kinderspielplätze genießen einen besonderen Schutz. Sie sollen den spielenden Kindern vorbehalten bleiben. Deshalb ist der Alkoholkonsum und das Rauchen auf Kinderspielplätzen nicht erlaubt.

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll sicherer und angenehmer werden. Aus diesem Grund ist künftig ist der Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln im Umkreis von 20 Metern um Bushaltestellen verboten. Auch der Aufenthalt dort ohne konkrete Reiseabsicht in einem nach außen deutlichen sichtbaren Rauschzustand wird nicht mehr geduldet.

Um die Stadt vor Verschmutzung zu schützen, ist das Anbringen von losem Werbematerial jedweder Art an Kraftfahrzeugen untersagt. Ausnahmen hiervon werden von der Ordnungsbehörde nicht erteilt. Notwendig wurde auch ein Verbot, auf Verkehrsflächen und in Anlagen eigene Sperr- und Abwehrvorrichtungen anzubringen, Werbe- und Hinweisschilder zu errichten, biologische oder chemische Mittel zur Abwehr von Mensch und Tier auszubringen. Dies bedeutet unter anderem, dass niemand den öffentlichen Grünstreifen vor seinem Haus eigenmächtig absperren oder dort mit unerlaubten Mitteln gegen ungeliebte Vierbeiner vorgehen darf.

Ein immer wiederkehrendes Thema bei der Ordnungsbehörde sind freilaufende Hunde. Viele Bürgerinnen und Bürger fürchten sich vor den meist freundlich gesinnten Vierbeinern. Deshalb hat die Stadt zum besseren Verständnis einige Bestimmungen des Landeshundegesetzes in die Verordnung aufgenommen. Folglich sind in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (z.B. Sportpark Weser), in Park-, Garten- und Grünanlagen (z.B. Glacis), Friedhöfen und Sportanlagen alle kleinen und großen Hunde an einer kurzen Leine zu führen. Ebenso gilt Leinenzwang bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Ausnahmen gelten nur innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.

Der gesamte Inhalt der neuen Ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf der Internetseite der Stadt Minden (www.minden.de) nachzulesen.

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