Minden: Osterfeuer müssen angemeldet werden

Minden. Die Osterfeuer sind einer beliebtesten Bräuche in Deutschland: Sie sollen helfen, den Winter „zu vertreiben“ und die Heimatverbundenheit und den regionalen Zusammenhalt der Einwohner zu erhalten und zu fördern.

Auch 2011 laden am Samstag vor Ostern und Ostersonntag zahlreiche Vereine und Organisationen alle Mindenerinnen und Mindener zu ihren Brauchtumsfeuern ein. Neu ist in diesem Jahr, dass die Osterfeuer nicht mehr genehmigungs-, wohl aber anzeigepflichtig bei der Stadtverwaltung sind.

Die Brauchtumsfeuer sind ausschließlich als öffentliche Veranstaltungen zulässig. Als Brennmaterial sind nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste zu verwenden. Bürger, die bei einem privaten Osterfeuer pflanzliche Abfälle verbrennen oder gar auf diese Weise Restmüll entsorgen, verstoßen gegen geltendes Recht und begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Die Ausmaße der Holzstapel dürfen eine Höhe von drei Metern und einen Durchmesser von sechs Metern nicht überschreiten. Durch eine Umschichtung des Haufens am Tag des Verbrennens sollen Kleintiere, die sich dort eingenistet oder versteckt haben, geschützt werden. Brauchtumsfeuer müssen ständig von zwei Personen, von denen eine volljährig sein muss, beaufsichtigt werden.

Darüber hinaus müssen alle Veranstalter dafür Sorge tragen, dass von ihren Feuern keine Gefahren durch Funkenflug und unbeabsichtigtes Ausbreiten ausgehen oder erhebliche Belästigungen durch starke Rauchentwicklung ausgeschlossen sind.

Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb zugelassener Anlagen grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfindet. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist das Feuer eindeutig und zweifelsfrei nicht zur schlichten Beseitigung von Grünschnitt, sondern als Brauchtumsfeuer gedacht, richtet sich seine Zulässigkeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW.

Hier werden Städte und Gemeinden vom Landesgesetzgeber ermächtigt, durch eine ordnungsbehördliche Verordnung (mit Zustimmung der jeweiligen Bezirksregierung) die näheren Einzelheiten für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern zu bestimmen. Ziel dabei ist es, aus Sicherheits- und Umweltschutzgründen, insbesondere dem Immissionschutz, gleiche Rahmenbedingungen wie bei den Ausnahmen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu schaffen.

Die Ordnungsbehörde behält sich vor, im Vorfeld und bei dem Abbrennen der Feuer selbst die Umsetzung dieser Regelungen, von denen Ausnahmen nur auf Antrag erlaubt werden können, zu prüfen.

Die zu beachtenden Einzelheiten sind für Minden in Paragraph 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung nachzulesen. Für Fragen steht Holger David von der Ordnungsbehörde der Stadt Minden zu Verfügung (Tel. 0571/89417, E-Mail h.david@minden.de).

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