Pflegekosten der Eltern: Wichtiges BGH-Urteil zum Elternunterhalt

Karlsruhe(mr/fin). Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt ein wichtiges Urteil zum Elternunterhalt gefällt. Wenn Kinder für ihre im Pflegeheim lebenden Eltern Unterhalt zahlen müssen, darf das Eigenheim bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Geklagt hatte ein 57-Jähriger, der Pflegekosten in Höhe von rund 5.500 Euro für seine im Altersheim lebende Mutter zahlen sollte.

BGH-Entscheidung zum Elternunterhalt: Eigentum ist Schonvermögen

Beim Elternunterhalt werden die Kinder herangezogen, wenn die im Pflegeheim versorgten Eltern die anfallenden Pflegekosten mit ihrem Einkommen nicht decken können. Die restlichen Kosten übernimmt in der Regel zunächst das Sozialamt, welches dann das Geld von den Kindern zurückfordert. So geschehen auch bei einem 57-jährigen Mann aus Fürth. Das Sozialamt hatte für zweieinhalb Jahre die Pflegekosten seiner Mutter gezahlt. Von den 17.000 Euro forderte das Amt nun nach Berechnung des Elternunterhalts 5.500 Euro zurück. Dabei wurde auch die Eigentumswohnung des Sohnes als Einkommen angerechnet. Gegen diese Vorgehensweise klagte der Mann – mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied aktuell, dass eine angemessene selbst genutzte Immobilie beim Elternunterhalt unberücksichtigt bleiben muss.

Freibetrag für die private Altersvorsorge

Die Berechnung des Elternunterhalts ist relativ komplex. Zahlungspflichtige Kinder dürfen 2013 über einen Freibetrag von 1.600 Euro verfügen. Unberücksichtigt bleiben auch Unterhaltszahlungen an Kinder oder an den Ehepartner. Seit 2006 ist zudem geregelt, dass fünf Prozent des Bruttojahreseinkommens über das ganze Erwerbsleben hinweg für die Altersvorsorge verwendet werden dürfen. Dieses Vermögen bleibt beim Elternunterhalt außen vor. Bei einem Einkommen von 40.000 Euro brutto im Jahr gilt demnach ein Freibetrag von 2.000 Euro, rechnet finanzen.de vor. Nach 25 Erwerbsjahren bleibt so ein Vermögen von 50.000 Euro bei der Berechnung des Elternunterhalts unangetastet.

BGH stärkt Rechte von Kindern bei Pflegekosten für Eltern

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt nun die Rechte von unterhaltspflichtigen Kindern. Das Eigenheim zählt demnach zum Schonvermögen (Aktenzeichen XII ZR 266/99). Die Immobilie ist allerdings nur dann geschützt, wenn sie angemessen ist. Was als angemessen gilt, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Stiftung Warentest weist allerdings darauf hin, dass das Eigentum in gewisser Weise dennoch Beachtung beim Elternunterhalt findet. Denn die Immobilienbesitzer müssen sich „einen Wohnvorteil als Einkommen anrechnen lassen.“ Das kann dazu führen, dass das berechnete Einkommen über dem Freibetrag liegt und so Elternuntergehalt gezahlt werden muss.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verbessert die rechtliche Situation von Kindern in einem weiteren Punkt: Die Ausgaben für die Fahrt zum Pflegeheim dürfen vom einzusetzenden Einkommen abgezogen werden. Im konkreten Fall hatte sich das Sozialamt bisher geweigert, diese Kosten anzuerkennen.

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