Verschiedene Abgabefristen für die Steuererklärung 2014

Ein fixes Datum ist stetig in den Köpfen. Der 31 Mai eines Jahres. Die Abgabefrist für die alljährliche Steuererklärung. So glauben viele. Diese fixe Abgabefrist gilt aber nicht für alle. So kann eine relativ große Gruppe der Bevölkerung sogar „frei wählen“ ob sie eine Steuererklärung abgeben wollen und haben damit mit der Abgabe der freiwilligen „Antragsverlagerung“ für 2013  noch bis Ende 2017 Zeit. Für die Gewerbesteuererklärung ist die Frist zwar am 31. Mai 2014 abgelaufen. Wer seine Steuererklärung noch nicht abgegeben hat kann die Abgabefrist relativ einfach verlängern lassen. Aber auch für die relativ große Gruppe die „frei wählen“ kann, ob sie eine Steuererklärung einreichen möchte kann sich die „Antragsveranlagung“ lohnen. Im Schnitt erhält jeder Deutsche rund 800 Euro vom Finanzamt zurück(MR berichtete)

Wer hat noch bis Ende 2017 Zeit?

Personen die frei wählen können ob sie eine Steuererklärung abgeben möchten oder nicht. Sie können ihre freiwillige „Antragsveranlagung“ noch bis Ende 2017 beim Finanzamt abgeben. Laut Bundesfinanzhof tritt nach vier Jahren Verjährung ein (AZ VIR 53/10)
Das sind beispielweise Eheleute mit etwa gleich hohen Einkommen oder Singles ohne Kinder.

Wer sollte Verlängerung beantragen?

Sind auf der Lohnsteuerkarte Freibeträge eingetragen oder wurden Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen, so ist der Arbeitsnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichte und sollte eine Fristverlängerung beantragen.

Für Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende gilt der 31. Mai als Abgabetermin. Diese müssen neben der Steuererklärung auch eine Einnahmeüberschussrechnung erstellen und übermitteln. Wer neben seinem Arbeitseinkommen mehr als 410 Euro weitere steuerpflichtige Einkünfte bezogen hat ist ebenfalls abgabepflichtig.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verpflichten immer zur Abgabe der Steuererklärung.

Auch Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen und einer Steuerklassenkombination (Lohnsteuerklasse III/V) sind zur Abgabe eine Steuererklärung verpflichtet.
Für alle abgabepflichtigen Personen gilt normalerweise. Bis 31.05.2014 hätte die Steuererklärung beim Finanzamt sein müssen. Sollte die Frist versäumt worden sein, muss allerdings nicht damit gerechnet werden, dass das Finanzamt sofort Strafgelder festsetzt oder eine Steuerschätzung vornimmt.

Durch einen kurzen Anruf beim Sachbearbeiter oder ein formloses Schreiben mit kurzer Begründung kann die Frist verlängert werden. Reagiert das Finanzamt nicht auf das Schreiben, ist der Aufschub stillschweigend akzeptiert worden. Die Fristverlängerung gilt dann höchstens bis zum 30. September 2014.

Freiberufler, Selbständige und Arbeitnehmer die sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater bei der Steuererklärung helfen lassen können aufatmen. Sie brauchen sich auch nicht um eine Verlängerung der Abgabefrist kümmern. Hier endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung automatisch am 31.12.2014.

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