Kreis-Minden-Lübbecke/Minden/NRW(mr). Hausbesitzer, die ihr Haus außerhalb von Wasserschutzgebieten gebaut haben und nur private Abwässer einleiten, können aufatmen. Sie müssen keinen „Dichtheitsprüfung“ mehr durchführen lassen. Städte und Kommunen können hier aber eigene Fristen in den Satzungen festlegen. Häusliche Abwasserleitungen müssen generell alle dreißig Jahre auf Zustand und Funktion überprüft werden. Innerhalb der Wasserschutzgebiete heißt die „Dichtheitsprüfung“ nun „Zustands- und Funktionsüberprüfung“ und ist bis spätestens 31.12.2020 durchführen zu lassen.
Für ältere Wasserleitung endet Frist Ende 2015
Ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 erfolgt, ist die „Zustands- und Funktionsprüfung bis Ende 2015 durchzuführen. Bei Einleitung von gewerblichen Abwässern darf die Erstprüfung nicht vor dem 01.01.1990 stattgefunden haben. Sonst gilt auch hier die Überprüfung bis Ende 2015 durchzuführen
Aufgrund unklarer Gesetzeslage hatten eine Hauseigentümer bereits 2011 ihre Abwasserkanäle überprüfen lassen. Die Stadt Minden belohnt dies in der Form, dass die dreißig jährige Prüffrist für diese Hauseigentümer auch erst, je nach Alter des Kanals, zu den Stichtagen 31.12.2015 und 31.12.2020 beginnt.
Prüfungen können nur anerkannte Sachverständige durchführen
Die Prüfungen dürfen nur anerkannte Sachverständige durchführen. Der Sachverständige muss auf der vom Land NRW geführten Liste erfasst worden sein. Vom Land NRW wurde detailliert festgelegt, welche Voraussetzungen ein Sachkundiger zu erfüllen hat, und wie die Prüfung zu dokumentieren ist.
In den meisten Fällen genügt eine Kanal-TV Überprüfung
Die meisten Wasserschutzgebiete der Stadt Minden befinden sich in der Zone 2. In diesen Wasserschutzgebieten werden innerhalb der Stadt Minden alle Prüfungsarten anerkannt. Hierzu zählt auch die günstigste Überprüfungsmöglichkeit, die Kanal-TV Überprüfung. Fünf Hauser in Minden befinden sich jedoch in der Zone 3. Hier ist nur die relativ kostenintensivereDruckluftüberprüfung als Nachweis zulässig.
Großzügige Fristen für Schadenbehebung
Die Satzung der Stadt Minden sieht großzügige Fristen für die Schadenbehebung an den Abwasserkanälen vor. So müssen zwar große Schäden kurzfristig und Mittelgroße in einem Zeitraum von zehn Jahren saniert werden. Bagatellschäden brauchen dagegen gar nicht behoben und eine Wiederholungsprüfung kann abgewartet werden.
Städte und Gemeinden beraten Hauseigentümer
Jede Stadt und Gemeinde berät Hauseigentümer, bezüglich der „Zustands- und Funktionsüberprüfung“. Weitere Informationenen bezüglich der Überprüfung von Abwasserkanälen auf dem Gebiet der Stadt Minden sind bei Frau Sassenberg, Telefon (05 71) 89-980 erhältlich. Einwohner anderer Städe und Kommunen in NRW können sich an ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung wenden.