Kreis-Minden-Lübbecke(mr/y). Der heimische FDP-Landtagsabgeordnete Kai Abruszat hat den nordrhein-westfälischen Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) aufgefordert, den von der umstrittenen Dichtheitsprüfung an privaten Hausanschlüssen betroffenen Hauseigentümern einen unmittelbaren Steuervorteil zu gewähren. „Wenn die Landesregierung den Bürgerinnen und Bürgern schon einen Kanal-TÜV aufbürdet, sollte sie den Betroffenen zumindest die Möglichkeit geben, die mit der Prüfung verbundenen Kosten steuerlich geltend zu machen“, bezieht sich Abruszat auf ein aktuelles Gerichtsverfahren in Nordrhein-Westfalen.
So hatte sich jetzt aktuell vor dem Finanzgericht in Köln ein Hauseigentümer gegen die Entscheidung seines örtlichen Finanzamtes gewehrt, welches die Kosten der Dichtheitsprüfung als rein gutachterliche Leistung eingestuft und eine steuerliche Begünstigung zugunsten des Hauseigentümers abgelehnt hatte. Die Kölner Finanzrichter entschieden demgegenüber, dass der Kanal-TÜV wie eine Handwerkerleistung zu werten sei und dass einem Hauseigentümer grundsätzlich ein unmittelbarer Steuervorteil zustehe.
„Leider erwägt nach meinen Informationen die Finanzverwaltung, gegen das Urteil des Finanzgerichts Rechtsmittel einzulegen. Es wäre deshalb bürgerfreundlich, wenn der Finanzminister die Finanzverwaltung anweist, das bestehende Urteil des Finanzgerichts Köln im Hinblick auf zukünftige Fälle zugunsten der Bürgerinnen und Bürger anzuwenden“, fordert Abruszat. Dieses bringe Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit mit sich.
Dieses gelte umso mehr, da Nordrhein-Westfalen mit seinem Kanal-TÜV nahezu eine bundesweite Sonderrolle innehabe. So gibt es beispielsweise in Niedersachsen keine vorgeschriebene Dichtheitsprüfung und damit auch keinen Rechtsstreit bezüglich einer steuerlichen Behandlung der damit einhergehenden Kosten.
SPD und Grüne hatten mit ihrer Landtagsmehrheit Ende Februar diesen Jahres das Landeswassergesetz geändert und eine verpflichtende Dichtheitsprüfung von privaten Hausanschlüssen vorgeschrieben. In Wasserschutzgebieten ist eine fristenbasierte Prüfung obligatorisch. Bis Ende 2015 müssen Abwasserleitungen von Gebäuden, die vor 1965 errichtet worden sind, überprüft und gegebenenfalls saniert werden. Hauseigentümer von Gebäuden, die nach diesem Stichtag errichtet worden sind, haben hierfür bis 2020 Zeit. Kommunen können darüber hinaus außerhalb von Wasserschutzgebieten selbst festlegen, ob und inwieweit geprüft werden soll.