Kreis-Minden-Lübbecke/Minden(mr/sm). Farbenfroh und laut in das neue Jahr 2016 starten – das wollen in morgen viele Menschen. Das Silvesterfeuerwerk ist der Abschluss eines jeden Jahres. Neben den teils spektakulären anzusehenden Bildern am Nachthimmel, sollte nicht vergessen werden, dass das Feuerwerk brand- und explosionsgefährliche Bestandteile enthält. Daher ist Vorsicht geboten. Die Ordnungsbehörde der Stadt Minden macht auf wichtige Hinweise aufmerksam, die zu beachten sind, damit das Jahresende fröhlich und ohne Schäden zu Ende geht.
Bis zu ihrem Einsatz sollten Feuerwerkskörper an einem kühlen und trockenen Ort gelagert werden, der für Kinder nicht erreichbar ist. Feuerwerk sollte außerdem nie in der Hosentasche oder in anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden, die am Körper getragen werden. Weniger gefährlich ist Kleinstfeuerwerk der Klasse 1, die für den Gebrauch im Haus bestimmt sind. Dennoch sollten Eltern ihre Kinder auch Feuerwerkskörper der Klasse 1 nicht ohne Aufsicht abbrennen lassen. Raketen dürfen nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr senkrecht gestartet werden. Ideal ist ein Getränkekasten mit leeren Flaschen.
Beim Anzünden der Raketen ist darauf zu achten, dass die Raketen senkrecht nach oben zeigen. Raketen niemals aus der Hand starten lassen oder auf Menschen zielen. Außerdem sollte vor der Verwendung geklärt werden, ob Gebäude aus leicht brennbarem Material in der Nähe sind. Dann ist ein größtmöglicher Sicherheitsabstand einzuhalten und auf die Flugrichtung zu achten (Dächer, Vordächer, geöffnete Fenster, Balkone). Knallkörper, wie Knallfrösche oder Kanonenschläge, entwickeln teilweise eine enorme Sprengkraft. Deswegen sollten diese nie in der Hand angezündet werden. Stattdessen den Feuerwerkskörper auf den Boden legen und sich nach dem Anzünden rasch entfernen. Kleinere Knallkörper mit Reibekopf, die direkt an der Streichholzschachtel entzündet werden, sofort danach wegwerfen.
Kein Feuerwerk an besonders brandempfindlichen Gebäuden
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. In der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z. B. landwirtschaftliche Betriebe mit eingelagertem Heu oder Stroh) sollte Feuerwerk der Kategorie 2 nicht abgebrannt werden. Des Weiteren ist darauf zu achten, Knaller immer nur im Freien abzubrennen und nicht explodierte Knallkörper („Versager“, „Blindgänger“) nicht erneut anzuzünden. Den Blindgänger lieber liegenlassen und nach etwa fünf Minuten mit Wasser übergießen. Während der Silvester-Knallerei sollte ein Feuerlöscher bereitgehalten werden, falls versehentlich Brände durch den Gebrauch von Feuerwerkskörpern entstehen.
Feuerwerkskörper werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. In die Kategorie 1/Klasse I fallen bspw. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Sicherheitsabstand von einem Meter, Schallleistungspegel bis max. 120 Dezibel (dB). Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen während des ganzen Jahres von Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben abgegeben und abgebrannt werden.
In Kategorie 2/Klasse II sind einzuordnen: Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römisches Licht, Knallkörper. Der Sicherheitsabstand liegt bei acht Meter, max. 120 dB. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur am 31.12. und 1.01. eines jeden Jahres von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. An anderen Tagen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist beschränkt auf den 31. Dezember und den 1. Januar eines jeden Jahres. Feuerwerkskörper können sowohl am 31.12. als auch am 1.01. ganztägig abgebrannt werden (31.12., 0 Uhr – 1.01., 24 Uhr).
Kategorie 3/Klasse III umfasst Feuerkörper mit „mittelgroßer Gefahr“, ähnlich wie Kategorie 2 mit Sicherheitsabstand von 15 Meter, bis max. 120 dB. Diese dürfen nur durch eine behördliche Genehmigung und durch ausgebildete Pyrotechniker in weiten offenen Bereichen im Freien verwendet werden. Die Altersgrenze liegt hier bei 18 Jahren. Die Kategorie 4/Klasse IV sind Feuerkörper, von denen eine „große Gefahr“ ausgeht. Auch sie dürfen nur durch behördlich Genehmigung und durch ausgebildete Pyrotechniker in weiten offenen Bereichen im Freien verwendet werden. Die Altersgrenze liegt hier bei 21 Jahren. Für das Abbrennen der Kategorien 3 und 4 wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein benötigt. Diese erhält man bei der Bezirksregierung.