Düsseldorf/Minden-Lübbecke/OWL(mr/y). „Wer an der Europawahl und an den Kommunalwahlen per Briefwahl teilnehmen möchte, sollte die beiden Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und Wahlschein spätestens am Donnerstag (22. Mai) absenden.
Dann ist eine rechtzeitige Zustellung beim Wahlamt gewährleistet“, empfiehlt Landeswahlleiterin Helga Block. „Der Stimmzettel für die Europawahl ist rund 74 cm lang. Trotzdem passt er in den Umschlag für die Briefwahl – er muss nur mehrfach gefaltet werden“, so die Landeswahlleiterin. Damit alle Stimmen gültig sind, empfiehlt die Landeswahlleiterin, die Hinweise in dem Merkblatt genau zu beachten, das den jeweiligen Wahlunterlagen beiliegt.
Die farblich deutlich unterschiedlichen Stimmzettel und Wahlscheine für die Europawahl einerseits und für die Kommunalwahlen andererseits sind getrennt zu halten und entsprechend in die zugehörigen, ebenfalls unterschiedlich eingefärbten Umschläge zu stecken.
Die Briefwahlunterlagen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen können kostenfrei innerhalb des Bundesgebietes mit der Deutschen Post zurückgesandt werden. „Für den rechtzeitigen Eingang ihrer Wahlunterlagen bei der Gemeinde sind die Briefwählerinnen und Briefwähler selbst verantwortlich“, sagte Helga Block.
Wer den rechtzeitigen Gang zum Briefkasten verpasst habe, könne seinen Wahlbrief für die Kommunalwahlen noch bis zum Wahltag (25. Mai) bis 16 Uhr und für die Europawahl auch noch bis zum Wahltag (25. Mai) bis 18 Uhr direkt beim Wahlamt am Wohnort abgeben.
Kurzentschlossene können grundsätzlich nur noch bis Freitag, 23. Mai, 18 Uhr, Briefwahlunterlagen beim Wahlamt beantragen. Wer den Antrag auf Briefwahl persönlich im Wahlamt stellen will, sollte Personalausweis und Wahlbenachrichtigung mitbringen. Die Unterlagen werden den Antragstellerinnen und Antragstellern dann unmittelbar im Wahlamt ausgehändigt. Sie können sofort an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Ausnahmsweise können Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht aufgesucht werden kann oder Wahlberechtigte aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden.