Gehwege müssen geräumt werden – Hinweise zur Schneeräumpflicht

Minden. Schnee und Eis sorgen in diesen Tagen für schwierige Straßenverhältnisse in Minden. Für die Grundstückseigentümer bringt der Wintereinbruch zusätzliche, meist ungeliebte Pflichten mit sich: das Schneeräumen und Streuen. 

In diesem Zusammenhang weist die Ordnungsbehörde der Stadt Minden noch einmal dringend darauf hin, dass die Gehwege am Grundstück geräumt werden müssen. „In den vergangenen Tagen wurden zunehmend Beschwerden von Bürgerinnen und Bürger, die große Schwierigkeiten mit den Schneemengen auf Bürgersteigen haben, an die Stadt herangetragen“, berichtet Holger David vom Bereich Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung.

Für den Winterdienst in Minden sind die Städtischen Betriebe (SBM) zuständig. „Aufgrund der Größe des Mindener Straßennetzes von ca. 672 Kilometern können unsere Mitarbeiter mit den elf Streufahrzeugen jedoch nicht überall gleichzeitig räumen“, erklärt Horst Lehning, Leiter des Betriebshofs. Daher würden zunächst die verkehrswichtigen Straßen und gefährlichen Stellen geräumt.
 
Die Pflicht zum Schneeräumen haben aber auch Grundstückseigentümer oder von ihm Beauftragte beziehungsweise Erbbauberechtigte. Nach Paragraph 2 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Minden müssen Anlieger den Gehweg an ihrem Grundstück bei Schneefall und Glätte ordnungsgemäß reinigen und streuen, so der Bereich Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung.
 
Die städtische Satzung regelt außerdem, dass die Gehwege in der gesamten Breite, mindestens jedoch in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee für den Fußgängerverkehr freizuhalten sind. Auch in Anliegerstraßen ohne Gehwege muss in entsprechender Breite geräumt werden. Bei Eis- und Schneeglätte müssen Fußgängerwege und gefährliche Stellen auf den von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Granulat bestreut werden. Dabei ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen nur in besonderen, extremen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen, überfrierende Nässe) erlaubt. 
 
Das Streuen von Salz ist auch an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten gestattet. Das gilt nicht für Baumscheiben und begrünte Flächen. Auch darf salzhaltiger Schnee nicht auf ihnen abgelagert werden.
 
Räum- und Streupflicht besteht bei winterlicher Witterung grundsätzlich in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr. Dabei muss der Schnee unverzüglich nach dem Ende des Niederschlags beseitigt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte muss werktags bis 7 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages geräumt werden. Die Missachtung dieser Pflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zudem können Hauseigentümer bei Unfällen auf nicht geräumten und gestreuten Gehwegen sowie bei Unfällen durch Eiszapfen von Verletzten haftbar gemacht werden.

Der weggefegte Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Dadurch darf der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert werden. Unbedingt freigehalten werden müssen die Einläufe in Entwässerungsanlagen (Gullys) sowie die Hydranten. Auch dürfen Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Falls Bürgerinnen oder Bürger zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen ihren Winterdienstpflichten nicht nachkommen können, sollten sie auf die Unterstützung von Nachbarn oder die Hilfe von professionellen Gartenbaubetrieben, Gebäudereinigungs- oder Hausmeisterdiensten zurückgreifen, so der Bereich Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung.

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