Falscher Ausweis ist keine Eintrittskarte in die Disco

Kreis-Minden-Lübbecke: Jana B. hat sich so auf diesen Abend gefreut. Sie will mit ihren Freundinnen in die nahegelegene Disco. Alles ist gut vorbereitet, das Outfit stimmt und Hin- und Rückfahrt sind organisiert. Einziges Problem: Jana ist erst 14 Jahre alt. Viele ihrer Bekannten haben das magische Alter (16) für Jugendliche bereits erreicht. Da hat ihre Freundin die rettende Idee: „Du kannst den Personalausweis meiner älteren Schwester nehmen. Sie sieht dir total ähnlich und hat genauso blonde Haare wie du“. Gesagt, getan!

Doch leider endet der gut geplante Abend schon bei der Einlasskontrolle. Jana fliegt auf. Dem Sicherheitsdienst ist schnell klar, dass die Jugendliche sich für eine andere Person ausgegeben hat. Der Ausweis wird einbehalten, Jana kehrt enttäuscht heim und bekommt noch eine Anzeige.

Der Name Jana B. ist frei erfunden. Nicht erfunden ist ihre Geschichte. Die Polizei im Kreis Minden-Lübbecke sieht sich immer wieder mit solchen Anzeigen konfrontiert und will daher informieren und aufklären.

Dass Jugendliche auch schon vor dem 16. Lebensjahr in die Discothek gehen wollen, dafür haben die Beamten grundsätzlich Verständnis. Die Gesetzeslage ist dazu allerdings eindeutig. Das Jugendschutzgesetz spricht davon, dass Jugendliche unter 16, die keinen volljährigen Begleiter (18) haben, keinen Zutritt bekommen. Zeigen sie einen sogenannten „Erziehungsauftrag“ schriftlich vor, dürfen sie samt dem genannten Begleiter am Tanzvergnügen teilnehmen.

Die Discotheken können selbstständig die bestehenden Altersgrenzen nach oben verschieben, z.B. generell den Zutritt erst ab 16 oder 18 Jahren gestatten. Der Erziehungsauftrag muss schriftlich vorliegen und kann vielfach auf der Homepage der jeweiligen Disco heruntergeladen werden.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auch ohne Begleitung bis Mitternacht bleiben. Danach gilt für alle Jugendlichen: Ab 24 Uhr ist der Aufenthalt in der Disco nur in Begleitung der Eltern oder der erziehungsbeauftragten Person gestattet.

Unabhängig davon stellt das Benutzen eines anderen Ausweises, wie im Beispiel angeführt, eine Straftat nach § 281 Strafgesetzbuch (StGB) dar.

Danach kann sowohl derjenige, der den Ausweis eines anderen zur Täuschung benutzt, als auch derjenige, der diesen Ausweis weiter gibt, bestraft werden. Somit drohen Jana und der älteren Schwester ihrer Freundin polizeiliche Ermittlungen und möglicherweise eine Geldstrafe.

Kriminalhauptkommissar Michael Wehrmann vom Kommissariat für Vorbeugung bei der Kreispolizeibehörde gibt Eltern den Tipp, ihre Sprösslinge frühzeitig darüber aufzuklären. Weitere Informationen gibt der Beamte am Telefon unter 0571-88660. Hinweise im Internet unter www.bag-jugendschutz.de und unter www.ajs.nrw.de.

Erziehungsbeauftragte Person:

Erziehungsbeauftragt kann jede Person über 18 sein, die mit den Eltern (personensorgeberechtigt) vereinbart hat, den Jugendlichen erzieherisch zu begleiten. Die erziehungsbeauftragte Person muss der Aufsicht aber tatsächlich nachkommen. Wer betrunken ist, erfüllt die Anforderungen nicht.

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