Minden(mr/sm). Handys, Werkezeuge, Schmuck und verschiedenste Fahrradmodelle – das Angebot bei der Fundsachenversteigerung der Stadt Minden am vergangenen Mittwoch war wie immer vielfältig. Allein 53 Fahrräder hatten sich in den letzten Monaten beim städtischen Fundbüro angesammelt. Schon eine halbe Stunde vor der Versteigerung füllte sich die Bürgerhalle mit Menschen. Die Interessenten wollten sich vorab ein Bild von dem weit gefächerten Angebot machen.
Pünktlich um neun Uhr trat Berthold Brethauer, Mitarbeiter im Bereich Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung der Stadt Minden, auf die Bühne. Wie schon bei den Versteigerungen der vergangenen Jahre übernahm er die Moderation. Als erstes pries er den Anwesenden kleinere Fundstücke wie Handys, Ketten oder Bücher an. Anschließend wurden die Fahrräder versteigert. „Die gehen immer besonders gut weg“, betonte Brethauer. Auch dieses Mal konnten durch die Versteigerung der 53 Fundräder 2.285 Euro eingenommen werden. Die Gesamteinnahmen für alle Fundsachen beliefen sich auf 2.744 Euro. Das teuerste Fahrrad war seinem neuen Eigentümer 156 Euro wert. Kein Wunder – denn, wie bei den städtischen Fundsachenversteigerungen üblich, wurden nur Räder feilgeboten, die augenscheinlich fahrbereit sind. Mit ein bisschen Glück konnten die Steigernden also wahre Schätze mit nachhause nehmen.
Die Versteigerung von Fundsachen ist gesetzlich geregelt. Gemäß Paragraph 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Finder einer Sache, sofern er den Verlierer nicht kennt, den Fund und die Umstände, die für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein könnten, unverzüglich dem Fundbüro mitzuteilen. Fundsachen können sowohl persönlich im Bürgerbüro (Öffnungszeiten: Montag, 7 bis 18 Uhr; Dienstag, Mittwoch, Freitag 8 bis 12.30 Uhr; Donnerstag 7 bis 19 Uhr) als auch telefonisch unter 0571/89-888 gemeldet werden. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekanntgeworden ist oder sein Recht beim Fundbüro angemeldet hat. Verzichtet der Finder auf das ihm zustehende Recht, so hat das Fundbüro die Sachen öffentlich zu versteigern.