Minden/Kreis-Minden-Lübbecke(mr/sm). Wie in den letzten Tagen in den Medien berichtet, hat der Bundestag Ende Juni ein neues Meldegesetz beschlossen. Damit das Gesetz 2014 tatsächlich in Kraft tritt, bedarf es noch der Beratung sowie der Zustimmung des Bundesrats. Dennoch werfen die möglichen Veränderungen bei Bürgerinnen und Bürgern schon jetzt Fragen auf: „In der Sorge, ihre Daten könnten für kommerzielle Zwecke missbraucht werden, erkundigen sich viele nach dem sogenannten Widerrufsrecht. Dabei wird dieses frühestens 2014 mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erforderlich“, gibt Helmut Kruse, Leiter des Bürgerbüros der Stadt Minden, Entwarnung.
Die Stadt Minden weist darauf hin, dass derzeit weiterhin das alte Meldegesetz gilt. Es unterscheidet nach §34 MG in einfache Melderegisterauskünfte nach namentlich bestimmten Personen, erweiterte Melderegisterauskünfte (z.B. im Rahmen des Gläubigerschutzes) und Gruppenauskünfte über namentlich nicht bestimmte Personen.
Die derzeit in der öffentlichen Diskussion stehenden Veränderungen, die das im Juni beschlossene Gesetz vorsieht, berühren vornehmlich den dritten Bereich der Gruppenauskünfte (z.B. über bestimmte Alters- oder Zielgruppen). Derzeit dürfen Gruppen betreffende Auskünfte nur bei nachgewiesenem öffentlichem Interesse erfolgen. Anfragen aus privatwirtschaftlichem Interesse dürfen derzeit nur bei Einwilligung der betreffenden Personen beantwortet werden. Die derzeit aktuelle Gesetzeslage sieht folglich keinen Widerspruch gegen die Herausgabe entsprechender Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels vor.
Schließlich finden diese Vorgänge, bevor der neue Gesetzesentwurf 2014 in Kraft tritt, ohnehin nicht ohne Kenntnis des jeweiligen Personenkreises statt.