Minden(mr/sm). Das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW ist ab dem 01.05.2013 gültig und verbessere in gebotener Weise den Schutz der Gesundheit und die Rechte von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern. Mit den neuen Änderungen werden die bisherigen vielfältigen Ausnahmen des bisher gültigen Gesetzes abgeschafft.
Uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten
Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich werden ab dem 01. Mai 2013 nicht mehr bestehen. Raucherclubs, Rauchergaststätten und Raucherräume werden zukünftig nicht mehr möglich sein. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
Orte, an denen ein gesetzliches Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich durch das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ zu kennzeichnen.
Der Grundsatz, dass Rauchverbote nicht in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich privaten Nutzungen vorbehalten sind, bleibt weiterhin bestehen. „Echte“ geschlossene Gesellschaften, die strenge Kriterien erfüllen müssen, werden Gaststätten weiterhin nutzen können. Hier kann die Gastwirtin oder der Gastwirt das Rauchen erlauben. In der Regel werden als geschlossenen Gesellschaften rein private Veranstaltungen, wie z.B. geplante Familienfeiern, akzeptiert.
Keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Produktgruppen
Das neue Nichtraucherschutzgesetz NRW unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen, wie z.B. Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektronischen Zigaretten. Das Rauchverbot bezieht sich auf diese Produkte ebenso wie auf das Rauchen von Wasserpfeifen, sog. Shishas. Hier ist es unerheblich, ob die Wasserpfeife mit Shisha-Dampfsteinen, mit Tabak und ähnlichem oder mit einer Zuckerrohrsubstanz benutzt wird.
Kontrolle durch Gastwirte und die Ordnungsbehörde
Grundsätzlich ist die Gastwirtin oder der Gastwirt für die Einhaltung des Rauchverbotes verantwortlich. Dazu gehört zum Beispiel rauchende Gäste aufzufordern, das Rauchen zu unterlassen und ihnen bei Nichtbeachtung den Besuch der Gaststätte zu verbieten.
Aber auch seitens der Ordnungsbehörde Minden werden Gaststätten, Restaurants und Kneipen hinsichtlich der Einhaltung des Nichtraucherschutzes verstärkt kontrolliert. Mit den neuen Regelungen wurde die Möglichkeit geschaffen, Verstöße gegen das Gesetz strenger zu ahnden. So wird der Bußgeldrahmen auf bis zu 2.500 Euro erweitert. Gästen, die trotz Rauchverbotes rauchen, kann ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro auferlegt werden.