Minden: Betriebsausschuss berät über „Fristensatzung“

Betriebsausschuss berät über „Fristensatzung“ für die vorgezogene Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten

Minden. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Dichtheit von privaten Abwasserleitungen hat sich am gestrigen Mittwoch der Betriebsausschuss der Stadt Minden beschäftigt. Den Mitgliedern des Ausschusses lag ein Vorschlag (3. Entwurf) zum Beschluss einer Satzung zu vorgezogenen Dichtheitsprüfungen in Wasserschutzgebieten vor, die vor dem 31. Dezember 2015 ausgeführt sein müssen.




Der Entwurf wurde zunächst nur andiskutiert und zur weiteren Beratung in die Fraktionen gegeben. In der nächsten Sitzung des Betriebsausschusses am 9. Februar steht die Satzung dann mit dem Ziel einer Beschlussfassung auf der Tagesordnung. Der endgültige Beschluss muss am 3. März vom Rat gefasst werden, wenn mehr als 5.300 Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten gesetzeskonform auf Dichtheit geprüft werden sollen.

Bis zum Frühjahr 2011 müssen Städte und Gemeinden laut neuem Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKUNLV) des Landes Nordrhein Westfalen entsprechende Satzungen für die vorgezogene Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten beschlossen haben. Minden hat fünf Wasserschutzgebiete. Drei davon ragen in die Gebiete von Porta Westfalica, Petershagen und Hille hinein, die teilweise bereits entsprechende Satzungen beschlossen haben.




„Insgesamt rund 5.300 bebaute Grundstücke im Mindener Stadtgebiet befinden sich in diesen Wasserschutzgebieten“, erläutert der Leiter des Bereiches Abwasser und Straßen bei den Städtischen Betrieben Minden (SBM), Wilhelm Rodenbeck. Somit sei rund ein Viertel aller Haushalte von der vorgezogenen Dichtheitsprüfung bis Ende 2015 betroffen. Diese sollen alle umgehend nach dem Satzungs-Beschluss des Rates – spätestens jedoch ein Jahr vor Fristablauf – angeschrieben und informiert werden.

Um eine geordnete Abwicklung der Dichtheitsprüfungen in Minden sicherzustellen, wurde zunächst für die fünf Wasserschutzgebiete eine räumliche und zeitliche Staffelung vorgenommen (die Karte kann im Internet unter www.minden.de eingesehen werden). Im Durchschnitt sind jeweils 300 bis 540 Haushalte gleichzeitig verpflichtet, die Dichtheitsprüfung ihrer Abwasserleitungen innerhalb einer festgelegten Frist vornehmen zu lassen. Alle vier Monate werde das nächste Gebiet aktiviert, so der Bereich Abwasser und Straßen.

Der Start erfolgt in einem Teilgebiet an der Portastraße südlich der Innenstadt – nämlich dort, wo sich die Brunnen dieses Wasserschutzgebietes befinden und der gesetzlich gewollte Schutzbedarf des Trinkwassers am größten ist. Diese 156 Grundstückseigentümer müssen die Dichtheit ihrer Leitungen bis 1. November 2011 nachweisen. Die Prüfungen werden von Sachkundigen vorgenommen, die von den Grundstückseigentümern beauftragt werden müssen. Ein Link zu einer Liste von anerkannten Sachkundigen wird in Kürze im Internet unter www.minden.de auf der Seite „Dichtheitsprüfungen“ eingestellt. Eine Dichtheitsprüfung koste im Durchschnitt zwischen 250 und 500 Euro, so der Bereich Abwasser und Straßen.

Die Satzung regelt nicht, wann eine Sanierung von undichten Leitungen erfolgen muss. Bei größeren und gefährlichen Schäden aber müsse umgehend gehandelt werden. Entsprechend der Bescheinigung kann der Sachkundige Vorschläge zur Sanierungsart und zu den Fristen machen, die Festlegung der Fristen erfolgt dann durch die SBM – in Anlehnung an den Runderlass des Ministeriums. Nach der Sanierung muss eine erneute Dichtheitsprüfung erfolgen.

Die Gebietseinteilungen und Satzungsentwürfe für alle Grundstücke außerhalb von Wasserschutzgebieten soll bis Mitte 2011 vorliegen. Hier sieht der Runderlass des Ministeriums (MKUNLV) vor, dass bis spätestens 2023 alle Eigentümer in NRW die Dichtheit ihrer Abwasserleitungen nachgewiesen haben müssen.

Die gestern diskutierte Satzung für die Dichtheitsprüfungen in den Mindener Wasserschutzgebieten legt unter anderem die betroffenen Gebiete (Grundstücke), die zugehörigen Fristen für die erstmalige Prüfung sowie die Dichtheitsprüfmethode (Wasser, Druckluft und Kamera sind zugelassen) und die Art der Dichtheitsprüfbescheinigung fest.

Private Abwasserleitungen müssen dicht sein. Gesetzlich geregelt war diese Forderung früher in §45 der Landesbauordnung NRW. Mit Inkrafttreten des neuen Landeswassergesetztes (LWG) NRW am 31. Dezember 2007 wurde die entsprechende Gesetzesgrundlage dorthin überführt. Die gesetzlichen Regelungsinhalte finden sich seitdem im § 61 a LWG NRW, der jüngst mit dem Runderlass des Ministeriums im Oktober 2010 nochmals konkretisiert wurde. Danach muss der Eigentümer die Schmutz- und Mischwasserleitungen seines Grundstückes von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen.

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung sofort, ansonsten spätestens bis zum 31. Dezember 2015 ausgeführt sein. Hiervon gibt es allerdings Abweichungen. So ist die Gemeinde verpflichtet, für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung festzulegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden. Die Frist kann für andere Bereiche auch verlängert werden – bis maximal 2023.

Als Grundlage für die Mindener Satzung diente die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Mit dem Entwurf für Minden hat sich zunächst der „Arbeitskreis Abwasser“ befasst, der sich aus politischen Vertretern und Mitarbeitern der Städtischen Betriebe Minden zusammensetzte. Drei Sitzungen habe es gegeben und in der dritten seien alle Ortsvorsteher Mindens ebenfalls beteiligt worden, so die SBM abschließend.


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